Während für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG von Gesetzes wegen eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, sprach die Vorinstanz für die einfachen Widerhandlungen gegen das BetmG eine Geldstrafe aus (S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 580). Vor dem Hintergrund des von der Kammer zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots erübrigen sich Ausführungen zu einer allfälligen Möglichkeit, auch die einfachen Widerhandlungen gegen das BetmG mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden.