Auf ihre zutreffenden Erwägungen diesbezüglich ist zu verweisen (S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 579). Nicht zu beanstanden ist, dass sie dem Beschuldigten keinen Eigenkonsumabzug gewährte, da er selber angegeben hatte, seit mehreren Monaten kein Marihuana mehr konsumiert zu haben. 19.3 Strafarten Während für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG von Gesetzes wegen eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, sprach die Vorinstanz für die einfachen Widerhandlungen gegen das BetmG eine Geldstrafe aus (S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.