Für die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 3. Mai 2017 beim Beschuldigten sichergestellten ca. 100 Gramm Marihuana (pag. 186 ff.) fällte die Vorinstanz gestützt auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) vom 8. Dezember 2006 (Stand per 1. Januar 2019) 5 Strafeinheiten aus, die sie aufgrund des blossen Anstaltentreffens auf 3 Strafeinheiten reduzierte. Auf ihre zutreffenden Erwägungen diesbezüglich ist zu verweisen (S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.