34 zu reduzieren sei, da der Beschuldigte – wie bereits beim Amphetamin – auch hier bloss Anstalten zu einer späteren Veräusserung getroffen habe (S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 579). Auch hier trug die Vorinstanz bei der Bemessung der Einsatzstrafe möglichen verschuldensmindernden Umständen (Bsp. Reduktion für ein Geständnis von einem Viertel bis zu maximal einem Drittel) – die beim Beschuldigten gleichermassen nicht vorliegen – nicht genügend Rechnung (vgl. dazu Ziff. 18.1 hiervor).