MDMA führt (S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 571). Die Vorinstanz erwog, die «Tabelle Hansjakob» sehe vor, dass ab einer Menge von 1‘200 Ecstasy-Tabletten Anklage – d.h. eine Strafe von mindestens 180 Strafeinheiten – zu erheben sei (S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 579). In Anbetracht der Menge und der konkreten Umstände – insbesondere des teilweisen Eigenkonsums – erscheine eine Einsatzstrafe von 150 Strafeinheiten als angemessen, die um 30 Strafeinheiten