Es lag keine Suchtoder Notsituation vor. Beides ist jedoch tatbestandsimmanent. Auf diese zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 578) ist zu verweisen. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich auch nach Ansicht der Kammer neutral aus.