Selbst wenn man von den übrig bleibenden 15 Monaten einen grosszügigen Abzug für den Eigenkonsum vornimmt, nahm dieser nicht ein Ausmass an, der dazu führte, dass die für die spätere Veräusserung vorgesehene Menge den qualifizierten Fall unterschreiten würde. 18.2 Subjektive Tatkomponenten Zur Willensrichtung ist zu bemerken, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte. Er hätte zudem ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, anders zu handeln und sich gegen das Unrecht entscheiden können. Die Beweggründe des Beschuldigten waren rein egoistischer Natur. Es lag keine Suchtoder Notsituation vor.