Diese Erhöhung gleicht sich mit dem auch von der Vorinstanz berücksichtigten Umstand aus, dass der Beschuldigte die mit ihm in Verbindung gebrachten Drogen (noch) nicht veräussert hatte, sondern sie lediglich besass und Anstalten zu einer späteren Veräusserung traf. Selbst wenn man von den übrig bleibenden 15 Monaten einen grosszügigen Abzug für den Eigenkonsum vornimmt, nahm dieser nicht ein Ausmass an, der dazu führte, dass die für die spätere Veräusserung vorgesehene Menge den qualifizierten Fall unterschreiten würde.