Der Kammer erscheint es daher mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen angezeigt, die von der Vorinstanz gestützt auf die «Tabelle Hansjakob» auf 15 Monate festgesetzte Strafe auf 20 Monate zu erhöhen. Diese Erhöhung gleicht sich mit dem auch von der Vorinstanz berücksichtigten Umstand aus, dass der Beschuldigte die mit ihm in Verbindung gebrachten Drogen (noch) nicht veräussert hatte, sondern sie lediglich besass und Anstalten zu einer späteren Veräusserung traf.