Auch wenn das Verschulden des Beschuldigten verglichen mit anderen möglichen Begehungsformen sicherlich noch als leicht erscheint, muss die dafür auszufällende Strafe deutlich über der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe liegen. Der Kammer erscheint es daher mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen angezeigt, die von der Vorinstanz gestützt auf die «Tabelle Hansjakob» auf 15 Monate festgesetzte Strafe auf 20 Monate zu erhöhen.