Darüber hinaus müsste die gewählte Ausgangsstrafe Raum bieten, um verschuldensmindernden Umständen – die beim Beschuldigten nicht vorliegen – Rechnung zu tragen (Bsp. Reduktion für ein Geständnis von einem Viertel bis zu maximal einem Drittel). Auch wenn das Verschulden des Beschuldigten verglichen mit anderen möglichen Begehungsformen sicherlich noch als leicht erscheint, muss die dafür auszufällende Strafe deutlich über der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe liegen.