Bereits letzterer müsste nach der gesetzlichen Konzeption – soweit eine Menge von 36 Gramm reinem Wirkstoff überschritten ist – zu einer Strafe von mindestens einem Jahr führen. Darüber hinaus müsste die gewählte Ausgangsstrafe Raum bieten, um verschuldensmindernden Umständen – die beim Beschuldigten nicht vorliegen – Rechnung zu tragen (Bsp. Reduktion für ein Geständnis von einem Viertel bis zu maximal einem Drittel).