Die Vorinstanz erwog, es seien keine ausserordentlichen Gründe ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen (Freiheitsstrafe zwischen 1 und 20 Jahren) zu verlassen wäre (S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 577). Im Ergebnis gelangte sie gestützt auf die objektiven Tatkomponenten aber zu einer Freiheitsstrafe von lediglich 11,5 Monaten und unterschritt damit den gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen. Dies erscheint unter den gegebenen Umständen nicht sachgerecht. Zunächst fand man auf dem Beschuldigten das Doppelte der für eine Qualifikation vorausgesetzten Drogenmenge. Weiter hat der Beschuldigte mit dem