a BetmG führt. Umgekehrt muss aber innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist. Die Vorinstanz erwog, es seien keine ausserordentlichen Gründe ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen (Freiheitsstrafe zwischen 1 und 20 Jahren) zu verlassen wäre (S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 577).