Er hat sich für die am 3. Mai 2017 in seiner Wohnung vorgefundene reine Wirkstoffmenge von 75 Gramm Amphetamin zu verantworten. Damit hatte er rund das Doppelte der Menge auf sich, welche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden und darum unter Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG fällt (BGE 118 IV 32 bei 36 Gramm reinem Wirkstoff). Aufgrund des Doppelverwertungsverbots darf die Drogenmenge zwar nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden, soweit sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG führt.