18. Strafe für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG 18.1 Objektive Tatkomponenten Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, so ist als Anhaltspunkt für das Gefährdungspotenzial gleichwohl von der dem Beschuldigten zuzurechnenden Drogenmenge auszugehen. Er hat sich für die am 3. Mai 2017 in seiner Wohnung vorgefundene reine Wirkstoffmenge von 75 Gramm Amphetamin zu verantworten.