Auf die konkret auszufällende Strafe hat die Revision im vorliegenden Verfahren keine Auswirkungen, weshalb nach wie vor das alte Recht anzuwenden ist. 17.2 Grundlagen der Strafzumessung Für die Grundlagen der Strafzumessung und den massgebenden Strafrahmen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 575 f.) verwiesen.