Damit trug sie dem Umstand Rechnung, dass der Beschuldigte einen Teil der bei ihm sichergestellten Substanzen selber konsumiert hätte. Ob dies angebracht war, erscheint zumindest im Zusammenhang mit dem Marihuana, dessen Konsum der Beschuldigte nach eigenen Angaben bereits seit längerer Zeit aufgegeben hatte, fraglich. Da die Kammer das Verschlechterungsverbot zu berücksichtigen hat, ist nicht von der vorinstanzlichen Formulierung abzuweichen. IV. Strafzumessung