a BetmG). auszufällen. Schliesslich hat sich der Beschuldigte auch der mehrfachen und wiederholten Konsumwiderhandlung schuldig gemacht (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den Beschuldigten in Bezug auf die geplanten Veräusserungshandlungen jeweils nur des teilweisen Anstaltentreffens zum Verkauf schuldig sprach. Damit trug sie dem Umstand Rechnung, dass der Beschuldigte einen Teil der bei ihm sichergestellten Substanzen selber konsumiert hätte.