16. Fazit Bezüglich Marihuana und Ecstasy hat der Beschuldigte die für die qualifizierte Widerhandlung massgebenden Mengen nicht überschritten. Er ist in diesem Zusammenhang der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d und lit. g i.V.m. lit.c BetmG, mehrfach begangen, schuldig zu erklären. Soweit das Amphetamingemisch betreffend, ist die qualifizierende Menge deutlich überschritten und es ist diesbezüglich ein Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). auszufällen.