Nach der Beweiswürdigung ist erstellt, dass der Beschuldigte mehrfach und wiederholt diverse Betäubungsmittel (Marihuana, Haschisch, Amphetamine, MDMA und Ecstasy) konsumiert und zum eigenen Konsum Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 BetmG begangen hat, weshalb diesbezüglich ein entsprechender Schuldspruch auszufällen ist. Dies betrifft allerdings nur jene Widerhandlungen, die bis zu drei Jahren vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung begangen wurden. Die für die Zeit davor von der Vorinstanz angeordnete Einstellung ist in Rechtskraft erwachsen.