31 15. Konsumwiderhandlungen Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Nach der Beweiswürdigung ist erstellt, dass der Beschuldigte mehrfach und wiederholt diverse Betäubungsmittel (Marihuana, Haschisch, Amphetamine, MDMA und Ecstasy) konsumiert und zum eigenen Konsum Widerhandlungen im Sinne von Art.