In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte, mit welchen Drogen er es zu Tun hatte. Er wusste damit auch um deren Gefährlichkeit für die menschliche Gesundheit, bzw. musste ihm diese bewusst sein (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 201 zu Art. 19 mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist demnach in Bezug auf das Amphetamin der qualifizierten Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.