a BetmG ab einer Menge von 36 Gramm reinem Amphetamin zur Anwendung (zuletzt bestätigt in BGE 145 IV 312 E. 2.1.3). Beim sichergestellten Amphetamingemisch – welches der Beschuldigte besessen und zu wessen Veräusserung der Beschuldigte Anstalten getroffen hat – handelt es sich gemäss Analyse des IRM um eine reine Wirkstoffmenge von 76.23 Gramm, womit die Grenze zum mengenmässig qualifizierten Fall um mehr als das Doppelte überschritten ist. In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte, mit welchen Drogen er es zu Tun hatte.