14. Qualifizierte Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung (i.S. von Art. 19 Abs. 1 BetmG) mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelangt Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ab einer Menge von 36 Gramm reinem Amphetamin zur Anwendung (zuletzt bestätigt in BGE 145 IV 312 E. 2.1.3).