12 Abs. 2 StGB). Es genügt namentlich, wenn der Täter den Charakter des Stoffes als Betäubungsmittel, die Menge des Betäubungsmittels sowie das Fehlen einer erforderlichen behördlichen Bewilligung in Kauf nimmt (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 114 f.). Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich. Er wusste, dass es sich bei den bei ihm sichergestellten Drogen um verbotene Betäubungsmittel handelte, hatte er doch selber davon konsumiert. Der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG ist demnach ebenfalls erfüllt.