Für den subjektiven Tatbestand wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 573 f.). Er ist auch nach Ansicht der Kammer erfüllt. Eine Bestrafung gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich verübt ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den strafbaren Erfolg als möglich voraussieht, aber gleichwohl handelt, weil er ihn in Kauf nimmt für den Fall, dass er eintreten sollte (Art. 12 Abs. 2 StGB).