6.3.2 hiervor ausgeführt, treten die Erwerbs- und Beförderungshandlungen, welche dem Besitz zwar vorausgegangen sein mussten, über die in der vorliegenden Konstellation aber wenig bekannt ist, im zu beurteilenden Fall hinter den Besitz zurück. Im Ergebnis bleibt der Schuldspruch der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bestehen, ist aber in seiner Ausprägung zu modifizieren bzw. auf die relevanten Tathandlungen zu reduzieren. 13.2 Subjektiver Tatbestand Für den subjektiven Tatbestand wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.