30 schritten. Der Beschuldigte hat folglich zusätzlich gegen Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. c BetmG verstossen. Wie in Ziff. 6.3.2 hiervor ausgeführt, treten die Erwerbs- und Beförderungshandlungen, welche dem Besitz zwar vorausgegangen sein mussten, über die in der vorliegenden Konstellation aber wenig bekannt ist, im zu beurteilenden Fall hinter den Besitz zurück.