O., N 412 zu Art. 19). Entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz hatte der Beschuldigte mit der Aufbewahrung einer grösseren Menge Drogen und dem Besitz diverser (auf den späteren Verkauf ausgerichteten) Drogenutensilien bereits Vorbereitungen für einen späteren Verkauf getroffen, bzw. seinem Entschluss diesbezüglich mit bestimmten Handlungen Ausdruck verliehen und damit die Schwelle des Anstaltentreffens zum Verkauf über-