Gemäss dem Ergebnis der Beweiswürdigung gehörten die netto 327.4 Gramm Amphetamingemisch, die rund 100 Gramm Marihuana sowie das Ecstasy/MDMA (854 Tabletten und netto 48 Gramm Pulver), welche anlässlich der Hausdurchsuchung grösstenteils in seinem Wohnbereich sichergestellt wurden, dem Beschuldigten und wurden so von ihm besessen bzw. aufbewahrt (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG).