a-f BetmG zu begehen, ist nicht strafbar. Blosse Absichten und Pläne erfüllen den Tatbestand des Anstaltentreffens noch nicht, ebenso wenig ein bloss theoretisches Abtasten eventueller Möglichkeiten von Drogenschäften im Gespräch. Anstaltentreffen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG ist nur gegeben, wenn sich der Entschluss des Täters in bestimmten Handlungen äussert, wobei dieser kein endgültiger zu sein braucht (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 23, 97 und 100).