Der Tatbestand des Anstaltentreffens umfasst sowohl den Versuch wie auch, darüber hinaus, gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen schon vor der Stufe des Versuchs zu den in Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG genannten Taten und wertet sie zu selbstständigen Delikten mit derselben Strafandrohung wie die übrigen nach Art. 19 BetmG verbotenen Verhaltensweisen auf. Allein der Entschluss, eine Tat gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG zu begehen, ist nicht strafbar.