Der Täter erwirbt Betäubungsmittel, indem er sie in seinen Herrschaftsbereich bzw. seine Herrschaftssphäre bringt, wobei ihm die Verfügungsgewalt von einem früheren Verfügungsberechtigten übertragen wird. Der Erwerb basiert somit auf einem rechtsgeschäftlichen Vorgang, z.B. einem Kaufgeschäft, oder auf einer Schenkung (HUG-BEELI, Betäubungsmittelgesetz Kommentar, Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel 2016, Art. 19 N 569 und N 620). Der Tatbestand des Anstaltentreffens umfasst sowohl den Versuch wie auch, darüber hinaus, gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen schon vor der Stufe des Versuchs zu den in Art. 19 Abs. 1 lit.