Mit dem Tatbestandsmerkmal des Besitzes wird nicht ein Zustand als solcher unter Strafe gestellt, sondern ein dafür kausales Verhalten, nämlich die Herbeiführung und die Aufrechterhaltung eines tatsächlichen illegalen von eigener Verfügungsmacht gekennzeichneten bewussten Herrschaftsverhältnisses. Der Täter erwirbt Betäubungsmittel, indem er sie in seinen Herrschaftsbereich bzw. seine Herrschaftssphäre bringt, wobei ihm die Verfügungsgewalt von einem früheren Verfügungsberechtigten übertragen wird.