12. Gesetzliche Grundlagen Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird nach Art. 19 Abs. 1 BetmG unter anderem bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert (lit. a), besitzt, aufbewahrt (lit. d) oder zu einer solchen Handlung Anstalten trifft (lit. g). Der Täter wird nach Absatz 2 lit. a der nämlichen Bestimmung mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann.