155 Z. 13, pag. 159 Z. 48-49, pag. 160 Z. 54-59 und pag. 168 Z. 58- 60). Auch wenn diese Aussage – wie in den vorstehenden Erwägungen ausgeführt – als Schutzbehauptung anmutet, erscheint es durchaus möglich, dass der Beschuldigte nicht nur den Verkauf beabsichtigte, sondern ab und zu auch selber konsumierte. In diesem Sinne gab D.________ zu Protokoll, er habe ab und zu mit dem Beschuldigten zusammen Marihuana geraucht und Amphetamin genommen. Sie hätten unregelmässig zusammen konsumiert (pag. 475 Z. 5-8). Weiter gab auch F.________ an, er habe bereits mit dem Beschuldigten gekifft (pag. 128 Z. 152-154; pag. 131 Z. 38).