I.1.3 der Anklageschrift schliesslich vorgeworfen, in der Zeit von ca. August 2015 (beziehungsweise soweit noch nicht verjährt) bis am 2. Mai 2017 in C._____ (Ortschaft) und anderswo wiederholt diverse Drogen (Marihuana, Haschisch, Amphetamin, MDMA und Ecstasy) konsumiert zu haben. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, ist der Beschuldigte geständig, Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Er gab in Bezug auf die bei ihm sichergestellten Substanzen (Marihuana, Haschisch, Amphetamin, MDMA und Ecstasy) sogar an, alles was man gefunden habe, sei für seinen Eigenkonsum bestimmt gewesen (pag. 155 Z. 13, pag.