Mit der Vorinstanz erachtet es die Kammer nach dem Gesagten als erstellt, dass die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten rund 854 Ecstasy/MDMA- Tabletten und das sichergestellte Ecstasy/MDMA-Pulver von netto 48 Gramm dem Beschuldigten gehörten und überwiegend für den Weiterkauf bestimmt waren. 11.4 Vorwurf gemäss Ziff. I.1.3 der Anklageschrift (Konsumwiderhandlungen) Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.1.3 der Anklageschrift schliesslich vorgeworfen, in der Zeit von ca. August 2015 (beziehungsweise soweit noch nicht verjährt) bis am 2. Mai 2017 in C._