28 82 und pag. 473 Z. 22-28). Der Beschuldigte hat auch betreffend Ecstasy indirekt einen Eigenkonsum geltend gemacht (pag. 160 Z. 54-60). Aufgrund der sichergestellten Drogenmenge, der gefundenen Drogenutensilien und der Aussagen von D.________ muss jedoch klar davon ausgegangen werden, dass der Grossteil des sichergestellten Ecstasy/MDMA zum Verkauf – und nicht zum Eigenkonsum – bestimmt waren.