6.3.2 hiervor oberinstanzlich noch relevant, wird dem Beschuldigten sodann vorgeworfen, ab ca. April 2016 bis zum 2. Mai 2017 in C._____ (Ortschaft) eine Menge von 854 Tabletten Ecstasy/MDMA und netto 48 Gramm Pulver besessen und bei sich aufbewahrt zu haben in der Absicht es weiter zu verkaufen. Auch in diesem Zusammenhang wird vorab auf die vom Beschuldigten nicht beanstandete Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen (S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 571): Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 03.05.2017 wurden im Raum „G“ der 5 ½-Zimmerwohnung des Beschuldigten und von D.________ in C._____ (Ortschaft)