Mit der Vorinstanz erachtet es die Kammer als erstellt, dass die anlässlich der Hausdurchsuchung im Zimmer des Beschuldigten sichergestellten rund 100 Gramm Marihuana dem Beschuldigten gehörten und für den Weiterverkauf bestimmt waren. 11.3 Zum Vorwurf gemäss Ziff. I.1.2.2, 2. Lemma der Anklageschrift Soweit nach den Ausführungen in Ziff. 6.3.2 hiervor oberinstanzlich noch relevant, wird dem Beschuldigten sodann vorgeworfen, ab ca. April 2016 bis zum 2. Mai 2017 in C.__