Auch hier ist vorab auf die folgenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 570): Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 03.05.2017 wurden im Raum „G“ der 5 ½-Zimmerwohnung des Beschuldigten und von D.________ in C._____ (Ortschaft) unter anderem diverse Minigrip mit insgesamt brutto rund 100 Gramm Marihuana und brutto rund 60 Gramm Haschisch gefunden (pag. 186 ff.). Betreffend das Haschisch ist zu bemerken, dass dieses nicht angeklagt und dementsprechend vorliegend nicht Verfahrensgegenstand ist. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich beim Raum „G“ um das Schlafzimmer des Beschuldigten.