27 11.2 Zum Vorwurf gemäss Ziff. I.1.2.1, 2. Lemma der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird – wiederum abgesehen von den gemäss Ziff. 6.3.2 hiervor nicht relevanten Erwerbs- und Transporthandlungen – weiter vorgeworfen, ab ca. April 2016 bis zum 2. Mai 2017 bei sich zuhause in C._____ (Ortschaft) rund 200 Gramm Marihuana besessen bzw. dieses in der Absicht einer späteren Weiterveräusserung aufbewahrt zu haben. Auch hier ist vorab auf die folgenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.