__ auch die im Zimmer des Beschuldigten gefundenen Utensilien, die sich für die Portionierung und das Abpacken von Drogen eigneten. Wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, ist es ferner nicht nachvollziehbar, wie der Beschuldigte mit der finanziellen Unterstützung des Sozialdienstes von monatlich CHF 550.00 eine derartige Menge Drogen hätte beschaffen sollen, die er neben einem Barbetrag von CHF 900.00 in seiner Wohnung aufbewahrte.