Mit der Vorinstanz erachtet es die Kammer als erstellt, dass das in der Wohnung des Beschuldigten gefundene Amphetamingemisch dem Beschuldigten gehörte und überwiegend für den Weiterverkauf an Dritte bestimmt war. Daraufhin deuten neben den Aussagen von D.________ auch die im Zimmer des Beschuldigten gefundenen Utensilien, die sich für die Portionierung und das Abpacken von Drogen eigneten.