D.________ hat, wie ausgeführt, weiter ausgesagt, dass der Beschuldigte mit Amphetamin gehandelt und dieses zum Teil auch selber konsumiert habe (pag. 89 Z. 26-43, pag. 472 Z. 25-26, pag. 474 Z. 11-37 und pag. 475 Z. 5-8). […] Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden diverse Gegenstände, die zur Aufbereitung und zum Verkauf von Betäubungsmittel gedient haben, namentlich Waagen, ein PH-Messgerät, ein Vakuumiergerät und Vakuumierfolien sowie ungebrauchte Minigrip in diversen Grössen, sichergestellt. Für das Gericht ist demnach erwiesen, dass die sichergestellte Amphetaminmenge grösstenteils zum Verkauf – und nicht zum Eigenkonsum – bestimmt waren.