Es wäre realitätsfremd, eine solche Menge an Drogen in einer fremden Wohnung zu lagern respektive in der eigenen Wohnung beziehungsweise gar im eigenen Zimmer für eine Drittperson aufzubewahren. Vom Beschuldigten wurde sodann auch nie geltend gemacht, dass die Drogen nicht ihm gehören würden. Auf den sichergestellten Minigrip wurden letztlich auch Fingerabdrücke des Beschuldigten festgestellt (pag. 44 f.). Als Fazit kann deshalb festgehalten werden, dass das sichergestellte Amphetamin dem Beschuldigten gehört hat.