Weiter hat D.________ mehrmals ausgesagt, dass er beim Beschuldigten Amphetamin bezogen habe (pag. 89 Z. 26-43, pag. 112 f. Z. 45-65, pag. 472 Z. 25-26 und pag. 473 Z. 30-35) oder dass der Beschuldigte mit Drogen gehandelt habe respektive auch noch weitere Abnehmer gehabt habe (pag. 474 Z. 11-37). Damit ist für das Gericht erwiesen, dass die sichergestellten Drogen dem Beschuldigten gehört haben müssen – notabene da sie auch in seinem Zimmer sichergestellt wurden. Es wäre realitätsfremd, eine solche Menge an Drogen in einer fremden Wohnung zu lagern respektive in der eigenen Wohnung beziehungsweise gar im eigenen Zimmer für eine Drittperson aufzubewahren.