um das Zimmer des Beschuldigten (pag. 471 Z. 16-20). Dies wurde vom Beschuldigten denn auch nicht bestritten. D.________ hat des Weiteren glaubhaft zu Protokoll gegeben, dass die Drogen nicht ihm gehören würden (pag. 471 Z. 22-30). S.________ hat in seiner Eingabe vom 13.12.2017 (vgl. pag. 280) zwar geltend macht, dass die sichergestellten Drogen ihm gehören würden; dies wird jedoch vom Gericht nicht als glaubhaft erachtet. D.________ hat dazu erklärt, dass S.________ nur ab und zu, höchstens einmal pro Woche bei ihnen auf Besuch gewesen sei, jedoch nie dort gewohnt habe (pag. 471 Z. 6-14). Weiter hat D._____